I.
Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin des Landwirtes L G ist, wendet sich als Eigentümerin des überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstückes Fl.Nr. 3590 der Gemarkung K gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 1 607,04 DM im Bescheid vom 22. Oktober 1970 für den mit Ausnahme der Gehsteige erfolgten Ausbau eines Abschnittes des S weges. Während der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos blieb, hob das Verwaltungsgericht Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid auf, weil ein Bebauungsplan nicht vorlag.
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