Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar für erbrachte Leistungen. Die Parteien streiten über die Tragweite und die Rechtsfolgen eines nachträglichen Verzichts auf ein vereinbartes Architektenhonorar.
Der Beklagte beabsichtigte, in der Stadt D. einen Selbstbedienungsmarkt nebst Tankstelle, Grillrestaurant und Getränkeshop zu errichten. Die Eigentümer der für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke hatten dem Beklagten langfristige notarielle Verkaufsangebote unterbreitet. Am 28. Januar 1989 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag über die Grundleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 HOAI für das geplante Bauvorhaben. Nach dem Abschluß des Architektenvertrages stellte sich heraus, daß für die erforderlichen Parkplätze ein weiteres Grundstück erworben werden mußte. Der Geschäftsführer der Klägerin gab mit Schreiben vom 19. Februar 1989 gegenüber dem Beklagten folgende Erklärung ab:
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