BGH - Urteil vom 10.06.2008
X ZR 78/07
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1157
DB 2008, 1857
MDR 2008, 1153
NZBau 2008, 592
ZfBR 2008, 702
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 103/06
LG Neuruppin, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 304/05

Nachunternehmererklärung; Auslegung der Vergabeunterlagen

BGH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen X ZR 78/07

DRsp Nr. 2008/15731

"Nachunternehmererklärung"; Auslegung der Vergabeunterlagen

»Zur Auslegung von Vergabeunterlagen, nach denen der Bieter bei beabsichtigter Übertragung von Teilen der Leistung auf Nachunternehmer in seinem Angebot Art und Umfang der durch Subunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen muss und zu denen ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen gehört.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin beteiligte sich an einer im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Namen und für Rechnung der Beklagten durchgeführten Ausschreibung, die Schutz- und Leiteinrichtungen an einem Autobahnabschnitt zum Gegenstand hatte. Nummer 6 der den Nachunternehmereinsatz betreffenden Bewerbungsbedingungen lautet:

"Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen."

Zu den Vergabeunterlagen gehörte auch der nachfolgend abgebildete Vordruck "Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen", in dessen rechte Spalte die Klägerin handschriftlich mehrere Unternehmen eingetragen und neben der sie, quer zur Leserichtung, den Hinweis "noch in Verhandlungen" vermerkt hatte:

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