VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2018
10 CE 18.769, 10 CS 18.773
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 S 18.1335

Nachweis der Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung im Falle der Abschiebung nach Tunesien; Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet nach erfolgter Abschiebung; Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 10 CE 18.769, 10 CS 18.773

DRsp Nr. 2018/16868

Nachweis der Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung im Falle der Abschiebung nach Tunesien; Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet nach erfolgter Abschiebung; Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten

1. Nach Vollzug der Abschiebung ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, eine Rückführung in das Bundesgebiet zu erreichen, jedenfalls dann im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, wenn dieses Rechtsschutzziel über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angestrebt werden kann.2. Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten ist bei einer bereits vollzogenen Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Diese Beurteilung kann jedoch durch Sachverhalte, die sich nachträglich im Zielstaat der Abschiebung ergeben, ergänzt und bestätigt werden.

Tenor

I.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.000 Euro (2 x 2.500 Euro) festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 4;

Gründe

I.

1. 2.