Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten und an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Luxemburg) geltend.
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