OVG Bremen - Beschluss vom 23.06.2021
2 PA 204/21
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 571/21

Nachweis der rechtzeitigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 2 PA 204/21

DRsp Nr. 2021/10143

Nachweis der rechtzeitigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren

Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgelegt worden, muss Antragsteller seinen Einwand, er habe die Erklärung rechtzeitig vorgelegt, mit der Anhörungsrüge geltend machen. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 8. April 2021 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe