OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2021
11 B 1374/21
Normen:
FStrG § 18f Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 953/21

Nachweis der Unbestimmtheit eines Besitzeinweisungsbeschlusses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 11 B 1374/21

DRsp Nr. 2022/518

Nachweis der Unbestimmtheit eines Besitzeinweisungsbeschlusses

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 18f Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 14. Juni 2021 zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I. Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss erweist sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

1. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 14. Juni 2021 hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist.