VGH Bayern - Beschluss vom 24.01.2018
10 ZB 17.31304
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 80; AsylG § 83b;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 17.30004

Nachweis der unrechtmäßigen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags durch das Erstgericht

VGH Bayern, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 17.31304

DRsp Nr. 2018/12286

Nachweis der unrechtmäßigen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags durch das Erstgericht

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 80; AsylG § 83b;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

a) Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilnehmen können - so wie es der Kläger wegen seiner Inhaftierung geltend macht -, muss dargelegt werden, dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041 - juris Rn. 16).