Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juni 2014 auf 15.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2014 erlischt.
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