OLG Dresden - Urteil vom 23.06.1999
12 U 637/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 § 5 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 154
NZBau 2000, 341
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 899/97

Nachweis der Verwendung von Baugeld durch den Generalunternehmer

OLG Dresden, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 12 U 637/99

DRsp Nr. 2005/14383

Nachweis der Verwendung von Baugeld durch den Generalunternehmer

»Ein Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld kann sich nur dann vom Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung befreien, wenn er einen Verwendungsnachweis hinsichtlich der insgesamt erhaltenen Beträge erbringt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 § 5 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist entsprechend den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 19.05.1999 statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld seitens der Beklagten in Höhe von 20.645,60 DM (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB).