Die Berufung der Beklagten ist entsprechend den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 19.05.1999 statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld seitens der Beklagten in Höhe von 20.645,60 DM (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB).
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