OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2020
10 B 1531/19
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1079/19

Nachweis des Verstoßes einer Baugenehmigung gegen den Nachbarschutz; Beurteilung des Doppel- bzw. Reihenhauscharakters aneinander gebauter Häuser; Aufweisen eines einheitlichen Charakters der Wohnbebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 10 B 1531/19

DRsp Nr. 2020/2292

Nachweis des Verstoßes einer Baugenehmigung gegen den Nachbarschutz; Beurteilung des Doppel- bzw. Reihenhauscharakters aneinander gebauter Häuser; Aufweisen eines einheitlichen Charakters der Wohnbebauung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 22. Mai 2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück M.-straße 2b in S. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.