VGH Bayern - Beschluss vom 24.03.2015
22 ZB 15.113
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm Nr. 6.2; TA Lärm ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 13.794

Nachweis einer optisch bedrängenden Wirkung für eine Wohnnutzung im Außenbereich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 22 ZB 15.113

DRsp Nr. 2015/10255

Nachweis einer optisch bedrängenden Wirkung für eine Wohnnutzung im Außenbereich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage

1. Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens. Hierzu zählen optisch bedrängende Wirkungen, wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können. Es gilt der Grundsatz, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.