Die drei Kläger haben als Architekten-Arbeitsgemeinschaft für das beklagte Land (im folgenden: Beklagter) in den Jahren 1973 bis 1981 Architektenleistungen bei dem Neubau einer Justizvollzugsanstalt erbracht. Mit ihrer Klage haben sie hierfür, gestützt auf ihre Schlußrechnung vom 19. Februar 1987, restliches Architektenhonorar und Nebenkosten von insgesamt 500.870,30 DM geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Einbeziehung zweier Teilurteile der Klage in Höhe von 289.883,32 DM sowie der auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten Widerklage stattgegeben.
Von den hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur die des Beklagten angenommen, soweit er zur Zahlung von 160.050 DM als Bauleitungsmehraufwand verurteilt worden ist.
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