LG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 4 O 357/99
DRsp Nr. 2001/14141
Namensschutz für Gebäudebezeichnungen
»Jedenfalls heutzutage ist ein namensmäßiger Schutz gem. § 12BGB für eine phantasievolle Gebäudebezeichnung anzuerkennen. Der Schutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Benutzung im Geschäftsverkehr. Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um ein konkretes, hinreichend gesichertes Bauvorhaben handelt. Ein solches liegt jedenfalls dann vor, wenn die Planungen so weit gediehen sind, daß mit der Vermarktung des Objekts begonnen werden kann. Der Namensschutz für ein Gebäude gem. § 12BGB begründet kein Recht i.S. von § 13 Abs. 1MarkenG."