LG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2001
4 O 357/99
Normen:
BGB § 12 ; MarkenG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1480

Namensschutz für Gebäudebezeichnungen

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 4 O 357/99

DRsp Nr. 2001/14141

Namensschutz für Gebäudebezeichnungen

»Jedenfalls heutzutage ist ein namensmäßiger Schutz gem. § 12 BGB für eine phantasievolle Gebäudebezeichnung anzuerkennen. Der Schutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Benutzung im Geschäftsverkehr. Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um ein konkretes, hinreichend gesichertes Bauvorhaben handelt. Ein solches liegt jedenfalls dann vor, wenn die Planungen so weit gediehen sind, daß mit der Vermarktung des Objekts begonnen werden kann. Der Namensschutz für ein Gebäude gem. § 12 BGB begründet kein Recht i.S. von § 13 Abs. 1 MarkenG."

Normenkette:

BGB § 12 ; MarkenG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1480