BVerwG - Beschluß vom 06.11.1989
4 B 203.89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 3; BNatSchG § 1 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 342/88

Natur- und Landschaftsschutzrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. von Art. 14 GG [hier: Rekultivierungsgebot nach Landesrecht]; Verhältnis von Natur- und Landschaftsschutzrecht zur Privilegierung nach § 35 BauGB [hier: Abtorfung]; Bereichsspezifischer Regelungsbereich; Freistellung von Verboten

BVerwG, Beschluß vom 06.11.1989 - Aktenzeichen 4 B 203.89

DRsp Nr. 2009/19891

Natur- und Landschaftsschutzrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. von Art. 14 GG [hier: Rekultivierungsgebot nach Landesrecht]; Verhältnis von Natur- und Landschaftsschutzrecht zur Privilegierung nach § 35 BauGB [hier: Abtorfung]; Bereichsspezifischer Regelungsbereich; Freistellung von Verboten

1. a) Das Naturschutz- und Landschaftsschutzrecht stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. b) Dies gilt sowohl gegenüber einer zugunsten der Abtorfung geltend gemachten Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB wie auch bezüglich der die Verpflichtung zur Rekultivierung (vergleichbar dem § 8 Abs. 3 BNatSchG) enthaltenden Bestimmung des niedersächsischen Natur- und Landschaftsschutzrechts. c) Auch kann das Natur- und Landschaftsschutzrecht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gegenüber dem Baurecht eine bereichsspezifische und damit eigenständige Regelung treffen. 2. Das bundesgesetzliche naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft (§ 1 Abs. 3 BNatSchG) gebietet nicht, von Verboten auch solche Veränderungen der Landschaft freizustellen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen. Eine ausschließlich ökonomisch verstandene Auslegung landesrechtlicher Landwirtschaftsklauseln wird durch das Bundesnaturschutzgesetz (ohnehin) ausgeschlossen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; § Abs. ;