OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.06.2004
1 KN 14/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; BauGB § 1a; BauGB § 4; BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 7 S. 1; BauGB § 8 Abs. 3 S. 2; BauGB § 13; BauGB § 33; BauGB § 35; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2; LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein) § 1; LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein) § 15a Abs. 1; LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein) § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NordÖR 2005, 428
NuR 2006, 256

Naturschutzrecht: Anforderungen an die Entscheidung über die Einbeziehung schutzwürdiger und -bedürftiger Landschaftsteile in eine Landschaftsschutzverordnung, Konkurrenz zum Flächennutzungsplan

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 1 KN 14/02

DRsp Nr. 2009/17157

Naturschutzrecht: Anforderungen an die Entscheidung über die Einbeziehung schutzwürdiger und -bedürftiger Landschaftsteile in eine Landschaftsschutzverordnung, Konkurrenz zum Flächennutzungsplan

1. Eine Landschaftsschutzverordnung gehört zu den raumbeeinflussenden Fachplanungen, die nach § 7 Satz 1 BauGB an einen Flächennutzungsplan anzupassen ist, wenn und soweit dieser bei Erlass der Landschaftsschutzverordnung bereits in Kraft getreten war. 2. Ein (nur) beschlossener, aber noch nicht in Kraft getretener Flächennutzungsplan entfaltet keine Vorwirkungen. Für die Entstehung der Anpassungspflicht gem. § 7 BauGB ist vielmehr ein in Kraft getretener, wirksamer Flächennutzungsplan erforderlich. 3. Einem besonders markanten, weithin sichtbaren Berg mit landschaftsbildprägender Wirkung kommt die für seine Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet erforderliche Schutzwürdigkeit zu. Er ist - unmittelbar an die bebaute Ortslage angrenzend - auch schutzbedürftig.