BVerwG - Urteil vom 11.01.2001
4 C 6.00
Normen:
BNatSchG §§ 8, 8a Abs. 6 (1993), Abs. 2 (1998), § 20 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 31 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; VwVfG § 48 ; VwGO §§ 65, 121 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 512
UPR 2001, 190
ZfBR 2001, 271
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 520/96
II. OVG Magdeburg - Urteil vom 15.04.1999 - OVG A 2 S 363/97 ,

Naturschutzrecht; Baurecht - Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte; Lebensstätte; Lebensbereich; besonders geschützte Tierart; Vögel; Fledermaus; Eingriff; absichtliche Beeinträchtigung; Vogelschutz-Richtlinie; Rücknahme; Rücknahmeermessen; Rechtsmittel des Beigeladenen; Rechtskraft; Rechtsverletzung.

BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 4 C 6.00

DRsp Nr. 2001/9015

Naturschutzrecht; Baurecht - Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte; Lebensstätte; Lebensbereich; besonders geschützte Tierart; Vögel; Fledermaus; Eingriff; absichtliche Beeinträchtigung; Vogelschutz-Richtlinie; Rücknahme; Rücknahmeermessen; Rechtsmittel des Beigeladenen; Rechtskraft; Rechtsverletzung.

»Durch das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden nicht allgemein die Lebensräume oder Lebensstätten wild lebender Tierarten der besonders geschützten Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten; insbesondere die Nahrungsreviere der Tiere fallen nicht unter das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot der Vorschrift. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) kann § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (naturschutzrechtlicher Artenschutz) eine baurechtlich zulässige Bebauung einer Baulücke, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist, in denen heimische Vögel nisten und brüten, nicht schlechthin hindern. Allerdings dürfen durch die Bebauung Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden; verboten sind gezielte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, nicht dagegen Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben.