BayObLG - Beschluss vom 27.11.2002
Verg 29/02
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3, Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-32/02,

Nebenangebot im Brückenbau über Bundeswasserstraße

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen Verg 29/02

DRsp Nr. 2003/2697

Nebenangebot im Brückenbau über Bundeswasserstraße

»Zur Wertung von Nebenangeboten im Brückenbau über eine Bundeswasserstraße.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3, Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Stadt K. (Antragsgegnerin und Vergabestelle) plant eine Verbindung zwischen der Staatsstraße 2435 und der Bundesstraße 26, deren wesentlichen Teil der Neubau einer Mainbrücke bildet. Das Brückenbauwerk mit einem geschätzten Auftragswert von über 5 Mio. EUR wurde im Offenen Verfahren europaweit am 15.3.2002 ausgeschrieben. Vorgesehen ist ein Brückenüberbau als dreifeldriger Stahlverbunddurchlaufträger mit Stützweiten von 96,80 m, 138 m und 71 m sowie quer vorgespannter Betonfahrbahnplatte.

Maßgeblich für die möglichen Konstruktionshöhen des Überbaus sind die fest vorgegebene Straßengradiente und die lichte Höhe mit mindestens 3,5 m unter Mainuferflächen und mindestens 6,40 m über höchstem Schifffahrtswasserstand (HSW). Dies bedingt für die Stützpfeiler maximale Konstruktionshöhen von 6,3 m (Ost) und 6,9 m (West). Mittel- und Seitenöffnungen sind nach der Ausschreibung parabelförmig gevoutet und als Konstruktionshöhen für das Mittelfeld mindestens 4 m, für das Auflager (Widerlager) Ost 3,10 m und das Auflager (Widerlager) West 3,60 m gewünscht.