OVG Sachsen - Urteil vom 10.12.2015
3 A 792/13
Normen:
VwVfG § 73 Abs. 4 S. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1-2; VwVfG § 75 Abs. 1a S. 2; StrG § 3 Abs. 1 Nr. 1; StrG § 39 Abs. 2; StrG § 39 Abs. 3 S. 1; BNatSchG § 30; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 50; FlurbG § 41; BauNVO § 3; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; GemO § 51 Abs. 1 S. 2; GemO § 54 Abs. 1 S. 2; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3; UVPG § 4;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1262/11

Neubau eines 5,4 km langen Streckenabschnitts der neuen Staatsstraße S 289 im Landkreis Zwickau; Wirkung der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich Enteignung des Grundstückseigentümers

OVG Sachsen, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 3 A 792/13

DRsp Nr. 2016/5406

Neubau eines 5,4 km langen Streckenabschnitts der neuen Staatsstraße S 289 im Landkreis Zwickau; Wirkung der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich Enteignung des Grundstückseigentümers

1. Die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe entgegen den Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, ist beachtlich, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wird. 2. Bei Abgrabungen, die durch Straßenbauvorhaben erforderlich werden, handelt es sich nicht um solche Abgrabungen, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG unterliegen. 3. Gemäß Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 Einigungsvertrag gehörte das Umweltrechtsrahmengesetz der DDR nicht zum fortgeltenden Recht. 4. Von § 20 Abs. 1 VwVfG werden nur Tätigkeiten für eine Behörde erfasst, die auf Grund einschlägiger Verfahrensvorschriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 - 2 K 1262/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.