VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2023
14 S 1705/22
Normen:
LuftVG § 14 Abs. 1; LuftVG § 29 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Feststellung der Vereinbarkeit einer Windenergieanlage mit luftrechtlichen Belangen; Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs wegen Unvereinbarkeit einer Windenergieanlage mit Kursführungsmindesthöhen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 14 S 1705/22

DRsp Nr. 2023/8204

Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Feststellung der Vereinbarkeit einer Windenergieanlage mit luftrechtlichen Belangen; Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs wegen Unvereinbarkeit einer Windenergieanlage mit Kursführungsmindesthöhen

1. Zum Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs i. S. v. § 14 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG wegen Unvereinbarkeit einer Windenergieanlage mit Kursführungsmindesthöhen (Minimum Vectoring Altitude [MVA]).2. Es spricht viel dafür, dass die Versagung einer Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG bei Unvereinbarkeit einer Windenergieanlage mit bestehenden MVA im Umfeld eines Militärflugplatzes jedenfalls dann nicht verhältnismäßig ist, wenn der Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs durch Neuberechnung der MVA ohne Gefährdung des militärischen Flugbetriebs begegnet werden kann.3. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Veränderung i. S. v. § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG von als nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG genehmigt geltenden Altflugplätzen ist zu berücksichtigen, dass das mit der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG verfolgte Ziel der Schaffung einer rechtssicheren Genehmigungsfiktion regelmäßig verfehlt würde, wenn das Merkmal der Wesentlichkeit nicht restriktiv ausgelegt wird.

Tenor