OLG Koblenz - Urteil vom 15.12.2011
5 U 934/11
Normen:
BGB § 632; BGB § 631; VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 1148
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 128/10

Neubestimmung des Einheitspreises bei erheblicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Massen

OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 5 U 934/11

DRsp Nr. 2012/8261

Neubestimmung des Einheitspreises bei erheblicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Massen

1. Bei erheblicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Massen muss der Einheitspreis auf der Grundlage der Kalkulation des Auftragnehmers neu bestimmt werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Massenmehrung die Kosten je Leistungseinheit gesenkt oder gesteigert hat, so dass es unangemessen wäre, den alten Einheitspreis fortzuschreiben. 2. Zur Substantiierungspflicht des Auftragnehmers in einem derartigen Fall (Gemeinkosten).

1. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. 07. 2011 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 70 % und das beklagte Land 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 632; BGB § 631; VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I. Das beklagte Land beauftragte die Klägerin am 28.05.2004 mit Ausbauarbeiten an einer Landstraße. Dies geschah auf der Grundlage der VOB/B - Ausgabe Dezember 2002. Am18. 12. 2006 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung.