1. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. 07. 2011 werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 70 % und das beklagte Land 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Das beklagte Land beauftragte die Klägerin am 28.05.2004 mit Ausbauarbeiten an einer Landstraße. Dies geschah auf der Grundlage der
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