OLG Celle - Urteil vom 18.12.2003
6 U 121/03
Normen:
BGB § 208 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1460
OLGReport-Celle 2004, 171
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 506/02

Neue Regelfrist statt vereinbarte Gewährleistungsfrist ab Anerkennung eines Mangels an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren gem. § 13 Nr. 4 VOB/B

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 6 U 121/03

DRsp Nr. 2004/392

Neue Regelfrist statt vereinbarte Gewährleistungsfrist ab Anerkennung eines Mangels an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren gem. § 13 Nr. 4 VOB/B

»Verlangt der Besteller eines Bauwerks vom Unternehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B in der Fassung von Juli 1990, deren Geltung für den Bauvertrag vereinbart ist, Beseitigung der gerügten Mängel des Werks, nachdem mindestens drei Jahre und weniger als fünf Jahre der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren verstrichen sind, und erkennt daraufhin der Unternehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung gemäß § 208 BGB a. F. an, beginnt mit dem Tag nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht die vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, sondern die Regelfrist für Bauwerke des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei Jahren erneut zu laufen (Abgrenzung zu BGH NJW 1987, 381 f.).«

Normenkette:

BGB § 208 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Mängelbeseitigungskosten.