Mit Bauverträgen vom März/April 1973 übertrug die Bauträgerin CS der Beklagten die Dachdecker- und Dachterrassenarbeiten für eine Wohnungseigentumsanlage. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Zur Gewährleistung besagt § 8 Abs. 1 der von der Bauträgerin gestellten Bauverträge:
"Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen, die sich während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erweisen, gemäß §
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