BGH - Urteil vom 09.10.1986
VII ZR 184/85
Normen:
BGB §§ 217, 639 ; VOB/B § 13 Nr.5 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BB 1986, 2291
BGHR AGBG § 6 Abs. 2 Gewährleistungsfrist 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Gewährleistungsfrist 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Gewährleistungsfrist 2
BGHR BGB § 477 Abs. 2 Beweissicherungsantrag 1
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Mängelbeseitigungsverlangen 1
BGHR BGB § 639 Abs. 1 Beweissicherungsantrag 1
BGHR VOB/B § 13 Nr. 4 Satz 1 Formularvertrag 1
BGHR VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 Mängelbeseitigungsverlangen 1
BGHR VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Beweissicherungsantrag 1
BauR 1987, 84
DRsp I(138)512a-c
MDR 1987, 310
NJW 1987, 381
WM 1987, 43
ZfBR 1987, 37
ZfBR 1989, 27, 64, 215
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

BGH, Urteil vom 09.10.1986 - Aktenzeichen VII ZR 184/85

DRsp Nr. 1992/3529

Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

»a) Zur Tragweite des Mängelbeseitigungsverlangens nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, wenn erst einzelne Schäden sichtbar geworden und beanstandet worden sind. b) Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Gewährleistungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt.«

Normenkette:

BGB §§ 217, 639 ; VOB/B § 13 Nr.5 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Mit Bauverträgen vom März/April 1973 übertrug die Bauträgerin CS der Beklagten die Dachdecker- und Dachterrassenarbeiten für eine Wohnungseigentumsanlage. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Zur Gewährleistung besagt § 8 Abs. 1 der von der Bauträgerin gestellten Bauverträge:

"Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen, die sich während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erweisen, gemäß § 4 Ziffer 7 VOB - Teil B - unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt ebenso für Mängel, die sich während der Gewährleistungszeit von 3 Jahren nach Stellung der Schlußrechnung und mängelfreier Abnahme zeigen. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Gewährleistungszeit erst mit der Entdeckung und der Anzeige durch den Auftraggeber zu laufen."