BVerwG - Beschluß vom 04.09.1987
4 CB 34.87
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 47 Nr. 83
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 239
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 24.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 85 A.2386

Neuerrichtung eines i.S. von § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BBauG zulässigerweise errichteten Gebäudes

BVerwG, Beschluß vom 04.09.1987 - Aktenzeichen 4 CB 34.87

DRsp Nr. 2009/19852

Neuerrichtung eines i.S. von § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BBauG "zulässigerweise errichteten Gebäudes

1. Das Merkmal "zulässigerweise errichtet" in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG ist angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift eng auszulegen. 2. Ein Gebäude mit über 60 m² Grundfläche aufgrund einer Baugenehmigung für eine Skihütte mit 51,8 m² Grundfläche ist im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) zulässigerweise errichtet und darf deshalb nach Brandzerstörung alsbald neu errichtet werden.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.