BVerwG - Beschluß vom 17.05.1988
4 B 82.88
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 248
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 90/87

Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes im Außenbereich; Frist zur Umsetzung des Vorhabens

BVerwG, Beschluß vom 17.05.1988 - Aktenzeichen 4 B 82.88

DRsp Nr. 2009/19825

Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes im Außenbereich; Frist zur Umsetzung des Vorhabens

Nach Ablauf von zwei Jahren hat der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen, daß die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat. Ähnlich wie mehrjährige Verhandlungen mit der Behörde die Lage offen halten können, darf sich allerdings auch ein. gerichtliches Verfahren grundsätzlich nicht zum Nachteil des bauwilligen Bauherrn auswirken.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.