Zu §§ 133, 157, 242, 631 BGBHerausgabe von Bau- und Planungsunterlagen vom Bauträger an den Besteller
OLG Köln, Urt. v. 13.05.2015 - 11 U 96/14 IBR 2015,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
welche Planungsunterlagen vom Bauträger/Bauunternehmer an den Besteller herausgegeben werden müssen.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Der Bauträger muss Planungsunterlagen jedenfalls dann herausgeben, wenn ein konkretes Interesse des Erwerbers besteht. Dies ist für Energieausweis, Kanaldichtungsnachweis und Bedienungsanleitungen anzunehmen.
2. Wird die Erstellung der Werkplanung in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt, schuldet der Bauträger auch die Herausgabe von Abzügen der Werkplanung."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Wie bereits im Leitsatz 1 vermerkt, verurteilte das OLG Köln in dem hier zugrundeliegenden Fall den Bauträger zur Herausgabe sowohl des Energieausweises, des Kanaldichtigkeitsnachweises, der Bedingungsanleitungen als auch der Baubeschreibung; dies deshalb, da nach Auffassung des OLG sich aus der Auslegung des Bauträgervertrags ergebe, dass der Bauträger dem Besteller (hier: der WEG) die Abzüge der Planungsunterlagen zur Verfügung stellen müsse, da in der Baubeschreibung die hier zugrundeliegende Werkplanung ausdrücklich hervorgehoben sei.
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