OLG Köln - Urteil vom 13.05.2015
11 U 96/14
Normen:
BGB § 631;
Fundstellen:
BauR 2015, 1716
ZMR 2016, 66
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 351/13

Anspruch des Bauherrn auf Herausgabe von Bauunterlagen

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 11 U 96/14

DRsp Nr. 2015/13199

Anspruch des Bauherrn auf Herausgabe von Bauunterlagen

Ist im Bauvertrag die Verpflichtung des Unternehmers zur Erstellung der Werkplanungen im Maßstab 1 : 50 ausdrücklich hervorgehoben worden, so ist dies dahin zu verstehen, dass sich der Unternehmer auch zur Herausgabe dieser Planungsunterlagen verpflichtet hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20.05.2014 (7 O 351/13) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

a)

an die Klägerin über die erstinstanzlich zugesprochene Herausgabe der Baugenehmigung nebst Plänen hinaus folgende Unterlagen betreffend die Wohnanlage B 38-40 in C herauszugeben:

-

einen Abzug der Werkplanung 1:50

-

Energieausweis

-

Kanaldichtigkeitsnachweis

-

Einweisung in die Haustechnik

-

Bedienungsanleitungen zu den technischen Einrichtungen

sowie Heizungsanweisungen,

b)

an die Klägerin 7.400,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 4.520,69 € seit dem 1.2.2013 und aus 2.879,68 € seit dem 9.1.2014 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in diesem angefallenen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

4.