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Zu §§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, 817 Satz 2 erster Halbsatz BGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbeitsgesetzBezahltes Entgelt für Schwarzarbeit muss auch bei Mängeln nicht zurückerstattet werden

BGH, Urt. v. 11.06.2015 - VII ZR 216/14 IBR 2015, 405

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13, IBR 2014, 327)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Auftragnehmer hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.