OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2018
Verg 26/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 6 ; VgV § 41 Abs. 1; VgV § 29;

Nicht förmliches Vergabeverfahren zur Neuvergabe von ReinigungsdienstleistungenBereitstellung von Vergabeunterlagen bereits von Anfang an zum DownloadEinzelfallentscheidungErmöglichung einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen Verg 26/18

DRsp Nr. 2019/11532

Nicht förmliches Vergabeverfahren zur Neuvergabe von Reinigungsdienstleistungen Bereitstellung von Vergabeunterlagen bereits von Anfang an zum Download Einzelfallentscheidung Ermöglichung einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren

1. § 41 Abs. 1 VgV enthält lediglich Vorgaben für die Art und Weise der Bereitstellung und der elektronischen Verfügbarkeit von Vergabeunterlagen; welche Vergabeunterlagen bereits von Anfang an zum Download bereit gestellt sein müssen, ist dort nicht geregelt.2. Eine Pflicht zur Bereitstellung der vollständigen Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung besteht nicht.3. Welche Angaben im Einzelfall zu den Vergabeunterlagen gehören, die dem Bewerber oder Bieter vor Abgabe des Angebots im offenen Verfahren oder im nichtoffenen Verfahren vor Abgabe seines Teilnahmeantrags zur Verfügung zu stellen sind, beurteilt sich danach, ob die Angaben erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu ermöglichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 26. März 2018 (VK 1 - 47/17 und VK 1 - 01/18) wird zurückgewiesen.