Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in einem ca. 6,5 ha großen Wohngebiet, das durch eine etwa 500 m lange und im Süden als Sackgasse endende Straße erschlossen wird. Diese Straße soll verlängert werden, um für das Wohngebiet eine zweite verkehrsmäßige Erschließung zu schaffen. Ein Bebauungsplan der Gemeinde sieht hierfür eine über Grundstücke der Beschwerdeführer führende Verkehrsfläche vor. Einen nur vom Beschwerdeführer zu II.1 gegen den Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag nach §
2.
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