BVerfG - Beschluss vom 08.07.2009
1 BvR 2187/07
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BauGB § 85; BauGB § 87; BauGB § 223; BVerfGG § 93a Abs. 2; VwGO § 121;
Fundstellen:
BauR 2009, 1706
Vorinstanzen:
BGH, III ZR 201/07 vom 21.02.2008,
OLG Bamberg, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3/06
LG Forchheim, 3 - 1/05 vom 12.09.2005,

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung eines Grundstücks in Vollziehung eines Bebauungsplans

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2187/07

DRsp Nr. 2009/17981

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung eines Grundstücks in Vollziehung eines Bebauungsplans

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BauGB § 85; BauGB § 87; BauGB § 223; BVerfGG § 93a Abs. 2; VwGO § 121;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

I.

1.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in einem ca. 6,5 ha großen Wohngebiet, das durch eine etwa 500 m lange und im Süden als Sackgasse endende Straße erschlossen wird. Diese Straße soll verlängert werden, um für das Wohngebiet eine zweite verkehrsmäßige Erschließung zu schaffen. Ein Bebauungsplan der Gemeinde sieht hierfür eine über Grundstücke der Beschwerdeführer führende Verkehrsfläche vor. Einen nur vom Beschwerdeführer zu II.1 gegen den Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig ab.

2.