BVerwG - Beschluß vom 28.08.1989
8 B 123.89
Normen:
BauGB § 242 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 1
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 118/88

Nichtanwendbarkeit des BauGB im Erschließungsbeitragsrecht bei landesrechtlich bereits entstandener Beitragspflicht

BVerwG, Beschluß vom 28.08.1989 - Aktenzeichen 8 B 123.89

DRsp Nr. 2009/19886

Nichtanwendbarkeit des BauGB im Erschließungsbeitragsrecht bei landesrechtlich bereits entstandener Beitragspflicht

1. Schon der Wortlaut des § 242 Abs. 4 Satz 2 BauGB, nach dem das Baugesetzbuch nicht anwendbar ist, wenn "vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden" ist, spricht für die Annahme, abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen (Ausbau-) Beitragspflicht, nicht aber - wie die Beklagte meint - auf den Zeitpunkt der Erhebung des Beitrags, d.h. den Zeitpunkt, in dem durch den Erlaß eines Beitragsbescheids die persönliche Beitragspflicht entsteht. 2. Die Formulierung "erhoben worden" bringt zum Ausdruck, daß der Beitrag nach Landesrecht mindestens festgesetzt, wenn nicht gar entrichtet sein muß, um eine Anwendung des Baugesetzbuchs auszuschließen. Darauf kann es vernünftigerweise nicht ankommen. Maßgeblich muß vielmehr sein, ob eine Beitragsforderung aufgrund Landesrechts bei Verkündung des Gesetzes abgabenrechtlich entstanden ist. Diese Abgabenforderung soll und darf durch § 242 Abs. 4 BauGB nicht mehr verändert werden, gleichgültig ob sie bereits festgesetzt oder bezahlt ist (BT-Drucks. 10/5027, S. 22).

Normenkette:

BauGB § 242 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 ).