OLG Brandenburg - Urteil vom 04.07.2001
4 U 10/01
Normen:
HGB § 377 § 377 Abs. 1 § 377 Abs. 2 § 377 Abs. 3 § 381 § 381 Abs. 2 ; BGB § 651 Abs. 1 ; ZPO § 708 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 89/00

Nichtbeachtung der von einer Partei hinsichtlich der Kontroll- und Rügepflicht gem. § 381 Abs. 2, § 377 HGB vorgetragenen Argumente durch das Instanzgericht

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 4 U 10/01

DRsp Nr. 2002/13916

Nichtbeachtung der von einer Partei hinsichtlich der Kontroll- und Rügepflicht gem. § 381 Abs. 2, § 377 HGB vorgetragenen Argumente durch das Instanzgericht

Läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen, ob es den Vortrag der Beklagten, sie habe die von der Klägerin angelieferten Fenster sowohl auf der Baustelle, als auch nach der Montage selbst auf Fehler kontrolliert, zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Normenkette:

HGB § 377 § 377 Abs. 1 § 377 Abs. 2 § 377 Abs. 3 § 381 § 381 Abs. 2 ; BGB § 651 Abs. 1 ; ZPO § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand: