Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks St. -straße 41 in B.. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Eigentümer des Nachbargrundstücks St.-straße 39. In der Zeit von Ende November 1982 bis Mai 1983 ließen die Beklagten zu 1 und 2 auf ihrem Grundstück ein an ihr Wohnhaus anschließendes, in den Erdboden eingelassenes Schwimmbad errichten. Der Bau wurde von der Beklagten zu 3 ausgeführt. Der Beklagte zu 4 war als "verantwortlicher Architekt" sowohl planerisch als auch bauaufsichtsführend tätig.
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