BGH - Urteil vom 19.04.1991
V ZR 349/89
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1149
BGHZ 114, 273
DRsp I(145)375e
MDR 1991, 763
NJW 1991, 2021
NJW-RR 1991, 1175
VersR 1991, 892
WM 1991, 1563
ZfBR 1991, 252

Nichtbeachtung von DIN-Normen bei Aushebung und Sicherung einer Baugrube

BGH, Urteil vom 19.04.1991 - Aktenzeichen V ZR 349/89

DRsp Nr. 1992/674

Nichtbeachtung von DIN-Normen bei Aushebung und Sicherung einer Baugrube

»Werden bei der Aushebung und Sicherung einer Baugrube DIN-Normen nicht beachtet, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, daß im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung auf einem Nachbargrundstück entstandene Schäden auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Ein wegen der Schäden in Anspruch genommener Beklagter hat darzulegen und zu beweisen, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 282 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks St. -straße 41 in B.. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Eigentümer des Nachbargrundstücks St.-straße 39. In der Zeit von Ende November 1982 bis Mai 1983 ließen die Beklagten zu 1 und 2 auf ihrem Grundstück ein an ihr Wohnhaus anschließendes, in den Erdboden eingelassenes Schwimmbad errichten. Der Bau wurde von der Beklagten zu 3 ausgeführt. Der Beklagte zu 4 war als "verantwortlicher Architekt" sowohl planerisch als auch bauaufsichtsführend tätig.