VGH Bayern - Beschluss vom 15.11.2018
6 ZB 18.1516
Normen:
BauGB § 127; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG Art. 5a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 K 17.1289

Nichtbestehen einer Bindungswirkung eines Erschließungsbeitragsbescheides; Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße

VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.1516

DRsp Nr. 2018/18518

Nichtbestehen einer Bindungswirkung eines Erschließungsbeitragsbescheides; Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2018 - M 28 K 17.1289 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 127; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG Art. 5a;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.