VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.1966
IV 525/64
Normen:
BBauG § 35; BBauG § 36;
Fundstellen:
BRS 17 Nr. 43
BRS 17 Nr. 108
ESVGH 17, 125

Nichterforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens bei Versagung der Baugenehmigung; Zulässigkeit eines Landhauses im Außenbereich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1966 - Aktenzeichen IV 525/64

DRsp Nr. 2009/19089

Nichterforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens bei Versagung der Baugenehmigung; Zulässigkeit eines "Landhauses" im Außenbereich

1. Hält die Baurechtsbehörde ein Vorhaben im Außenbereich für unzulässig, so bedarf sie zur Versagung der Baugenehmigung keines Einvernehmens mit der Gemeinde. 2. Ein sogenanntes "Landhaus" ist nicht wegen seiner besonderen Zweckbestimmung an den Außenbereich gebunden. 3. Entscheidend dafür, ob ein Vorhaben als "standortgebunden" im Außenbereich zulässig ist, kann nicht allein der Wille des Bauherrn sein. Ausschlaggebend ist, ob es aus sachlichen Gründen im Außenbereich ausgeführt werden soll, weil es im Baugebiet seine Aufgabe nicht zu erfüllen vermöchte.

Normenkette:

BBauG § 35; BBauG § 36;
Fundstellen
BRS 17 Nr. 43
BRS 17 Nr. 108
ESVGH 17, 125