BGH - Beschluss vom 11.09.2018
5 StR 249/18
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 04.12.2017

Nichterhebung von bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstandenen Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 5 StR 249/18

DRsp Nr. 2018/13875

Nichterhebung von bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstandenen Verfahrenskosten

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.