OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2020
7 A 1233/17
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2231/14

Nichterteilung einer Baugenehmigung bei entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 7 A 1233/17

DRsp Nr. 2020/15829

Nichterteilung einer Baugenehmigung bei entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Mit dem Hauptantrag war die Klage schon deshalb abzuweisen, weil der Erteilung der begehrten Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 567 "T. . N. - X. Straße/B. -T1. -Straße" entgegenstehen, dessen Wirksamkeit aufgrund des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsurteils vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE - und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.2020 - 4 BN 13.20 - rechtskräftig feststeht.

Die Abweisung der Klage mit dem ersten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Erwägung gestützt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB ausscheide, nachdem die Geltungsdauer der Veränderungssperre zwischenzeitlich abgelaufen war.