Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. §
Mit dem Hauptantrag war die Klage schon deshalb abzuweisen, weil der Erteilung der begehrten Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 567 "T. . N. - X. Straße/B. -T1. -Straße" entgegenstehen, dessen Wirksamkeit aufgrund des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsurteils vom 29.1.2020 -
Die Abweisung der Klage mit dem ersten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Erwägung gestützt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB ausscheide, nachdem die Geltungsdauer der Veränderungssperre zwischenzeitlich abgelaufen war.
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