LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2005
16 Sa 9/05
Normen:
TVG § 1 § 2 § 4 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 900/02

Nichtige Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands - Tarifkonkurrenz im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 9/05

DRsp Nr. 2006/1567

Nichtige Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands - Tarifkonkurrenz im Baugewerbe

»1. Tarifverträge, die auf Arbeitnehmerseite von der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) abgeschlossen worden waren, sind von anfang an nichtig, nachdem rechtskräftig feststeht (ArbG Gera v. 17. Oktober 2002 - 2 BV 3/00), dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne und damit nicht tariffähig ist.2. Es bleibt unentschieden, ob Tarifverträge, die die CGD "in Tarifgemeinschaft" mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV) abgeschlossen hatte, insgesamt nichtig sind oder ob diese Tarifverträge, sowit sie den DHV und seine Mitglieder betreffen, wirksam bleiben.3. Ist ein Arbeitgeber kraft Allgemeinverbindlichkeit an die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit einschlägigen Sozialkassemtarifvertäge des Baugewerbes und gleichzeitig an andere, aufgrund der betrieblichen Tätigkeit gleichfalls einschlägige Tarifverträge kraft Mitgliedschaft gebunden, so gelten, jedenfalls soweit die beschäftigten Arbeitnehmer nicht ebenfalls kraft Mitgliedschaft an den anderen Tarifvertrag gebunden sind,allein die Bautarifverträge. Deshalb schuldet der Arbeitgeber Zahlung von Sozialkassenbeiträgen (Bestätigung des Kammerurteils v. 14. Juli 2002 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786

Normenkette:

TVG § 1 § 2 § 4 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;