ArbG Trier, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 526/12
Nichtigkeit einer Verschwiegenheitsvereinbarung und UnterlassungsverpflichtungUnwirksamkeit einer VertragsstrafeTatsachenbehauptungen über frühere Arbeitgeberin im InternetReichweite arbeitsvertraglicher VerschwiegenheitspflichtUntauglicher Unterlassungsantrag gegen unterbliebene Löschung einer Textpassage aus Facebook-EintragUnbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei Tatsachenbehauptung einer ausgeschiedenen Redakteurin in Facebook-Forum zum Einfluss der Verlagsgesellschaft auf Zeitungsinhalte
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 386/12
DRsp Nr. 2013/14649
Nichtigkeit einer Verschwiegenheitsvereinbarung und UnterlassungsverpflichtungUnwirksamkeit einer VertragsstrafeTatsachenbehauptungen über frühere Arbeitgeberin im InternetReichweite arbeitsvertraglicher VerschwiegenheitspflichtUntauglicher Unterlassungsantrag gegen unterbliebene Löschung einer Textpassage aus Facebook-EintragUnbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei Tatsachenbehauptung einer ausgeschiedenen Redakteurin in Facebook-Forum zum Einfluss der Verlagsgesellschaft auf Zeitungsinhalte
1. Die Reichweite einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht und einer entsprechenden Unterlassungspflicht aus einer Unterlassungserklärung zu betriebsinternen Vorgänge und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen, da insoweit nur Äußerungen über solche betriebsinternen Vorgänge und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse untersagt sind, an deren Geheimhaltung die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse hat.
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