LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2013
2 Sa 386/12
Normen:
BGB § 138; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1844
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 526/12

Nichtigkeit einer Verschwiegenheitsvereinbarung und UnterlassungsverpflichtungUnwirksamkeit einer VertragsstrafeTatsachenbehauptungen über frühere Arbeitgeberin im InternetReichweite arbeitsvertraglicher VerschwiegenheitspflichtUntauglicher Unterlassungsantrag gegen unterbliebene Löschung einer Textpassage aus Facebook-EintragUnbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei Tatsachenbehauptung einer ausgeschiedenen Redakteurin in Facebook-Forum zum Einfluss der Verlagsgesellschaft auf Zeitungsinhalte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 386/12

DRsp Nr. 2013/14649

Nichtigkeit einer Verschwiegenheitsvereinbarung und UnterlassungsverpflichtungUnwirksamkeit einer VertragsstrafeTatsachenbehauptungen über frühere Arbeitgeberin im InternetReichweite arbeitsvertraglicher VerschwiegenheitspflichtUntauglicher Unterlassungsantrag gegen unterbliebene Löschung einer Textpassage aus Facebook-EintragUnbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei Tatsachenbehauptung einer ausgeschiedenen Redakteurin in Facebook-Forum zum Einfluss der Verlagsgesellschaft auf Zeitungsinhalte

1. Die Reichweite einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht und einer entsprechenden Unterlassungspflicht aus einer Unterlassungserklärung zu betriebsinternen Vorgänge und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen, da insoweit nur Äußerungen über solche betriebsinternen Vorgänge und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse untersagt sind, an deren Geheimhaltung die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse hat.