OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2018
7 B 918/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 804/18

Nichtverletzung nachbarschützender Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts durch die Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 7 B 918/18

DRsp Nr. 2018/14029

Nichtverletzung nachbarschützender Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts durch die Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.3.2017 für das Bauvorhaben Haus A auf dem Grundstück Im S. 10-15 in L. abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.