Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.3.2017 für das Bauvorhaben Haus A auf dem Grundstück Im S. 10-15 in L. abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
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