OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2020
7 A 4744/19
Normen:
VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4041/18

Nichtzulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 7 A 4744/19

DRsp Nr. 2021/405

Nichtzulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben entgegen, weil es einer wasserrechtlichen Erlaubnis und einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung bedürfe, die nicht erteilt worden und nicht zu erteilen seien.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die das Urteil selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen für das Vorhaben eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet P.-C./ I. / M. Bruch und M. Busch erforderlich ist, die nicht erteilt worden und nicht zu erteilen ist, werden mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend erschüttert.