Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben entgegen, weil es einer wasserrechtlichen Erlaubnis und einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung bedürfe, die nicht erteilt worden und nicht zu erteilen seien.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. §
Die das Urteil selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen für das Vorhaben eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet P.-C./ I. / M. Bruch und M. Busch erforderlich ist, die nicht erteilt worden und nicht zu erteilen ist, werden mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend erschüttert.
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