OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2021
7 A 3808/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5028/18

Nichtzulassung eines Hühnerstalls als nicht privilegiertes Vorhaben aufgrund der Beeinträchtigung der siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 7 A 3808/19

DRsp Nr. 2021/2399

Nichtzulassung eines Hühnerstalls als nicht privilegiertes Vorhaben aufgrund der Beeinträchtigung der siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.025 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das in Rede stehende Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne der Hühnerstall nicht zugelassen werden, weil er die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange beeinträchtige. Die Gebührenfestsetzung für die Ablehnung sei rechtmäßig.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).