VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2020
13a ZB 19.31718
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 17.32768

Nichtzulassung zur Berufung in einem Asylverfahren gestützt auf den Zulassungsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bezogen auf vorgetragene traumatisierende Ereignisse des Asylsuchenden

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 13a ZB 19.31718

DRsp Nr. 2021/865

Nichtzulassung zur Berufung in einem Asylverfahren gestützt auf den Zulassungsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bezogen auf vorgetragene traumatisierende Ereignisse des Asylsuchenden

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2019 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.