LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.04.2020
14 Ta 477/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 638/19

Niederschlagung von Gebühren bei unrichtiger Sachbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 14 Ta 477/19

DRsp Nr. 2021/1530

Niederschlagung von Gebühren bei unrichtiger Sachbehandlung

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach Antrag der klagenden Partei gem. § 21 GKG, die Kosten nicht zu erheben, ist die Beschwerde nach § 66 III GKG statthaft, wenn eine Kostenrechnung noch nicht gestellt wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 10. September 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 3. September 2019 -19 Ca 638/19- wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4;

Gründe

I.