OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2018
10 W 26/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 133/16

Niederschlagung von Gerichtskosten eines Rechtsstreits wegen unrichtiger SachbehandlungSchwerer und offensichtlicher VerfahrensfehlerEindeutige Verkennung des materiellen Rechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 10 W 26/18

DRsp Nr. 2019/12759

Niederschlagung von Gerichtskosten eines Rechtsstreits wegen unrichtiger Sachbehandlung Schwerer und offensichtlicher Verfahrensfehler Eindeutige Verkennung des materiellen Rechts

1. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG.2. Eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wegen einer unrichtigen Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht.3. Keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG liegt vor, wenn ein Einzelrichter erster Instanz aufgrund seiner Überzeugung von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, solange der vertretene Rechtsstandpunkt juristisch noch vertretbar erscheint.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Niederschlagung der Gerichtskosten des Rechtsstreits wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.