OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2011
I-10 W 171/10
Normen:
GKG § 17 Abs. 1; GKG § 21; GKG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.2010

Niederschlagung von Übersetzungskosten des Gerichts gem. § 21 GKG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen I-10 W 171/10

DRsp Nr. 2018/16073

Niederschlagung von Übersetzungskosten des Gerichts gem. § 21 GKG

Hat der Kläger unbedingt und unabhängig von einem gleichzeitig anhängigen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Klage erhoben, so ist das Gericht gehalten, die Klage unverzüglich zuzustellen und - falls notwendig - die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen sowie des Zustellungsersuchens zu veranlassen. Die Kosten sind daher nicht gem. § 21 GKG niederzuschlagen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 25.11.2010 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 23.11.2010 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15.09.2010 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 16.09.2010 (Bl. I, Ib GA) auszulegende Eingabe des Kostenschuldners vom 23./24.09.2010 (Bl. 149f, 153f GA) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1; GKG § 21; GKG § 66 Abs. 2;

[Gründe]

I.