VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2023
14 S 237/22
Normen:
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 ROG 2008,BW; § 7 Abs. 2 ROG 2008,BW; UmwRG § 6;

Normenkontrollantrag einer Gemeinde gegen die Fortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein durch einen Regionalverband mit dem Ziel eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe; Zielfestlegung eines Vorranggebiets aus Gründen des gehobenen Vertrauensschutzbedürfnisses und der Plankonstanz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 14 S 237/22

DRsp Nr. 2023/15290

Normenkontrollantrag einer Gemeinde gegen die Fortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein durch einen Regionalverband mit dem Ziel eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe; Zielfestlegung eines Vorranggebiets aus Gründen des gehobenen Vertrauensschutzbedürfnisses und der Plankonstanz

1. Zur Zielfestlegung eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe aus Gründen des gehobenen Vertrauensschutzbedürfnisses (eines den Abbau schon unter dem früheren Regionalplan anstrebenden Unternehmens) und der Plankonstanz2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG 2008 ist auch angelegt, dass raumplanerisch - im Interesse der vorsorgenden Rohstoffsicherung - gerade auch die Interessen der die Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen betreibenden Unternehmen in den Blick zu nehmen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 ROG 2008,BW; § 7 Abs. 2 ROG 2008,BW; UmwRG § 6;

Tatbestand