OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.03.2023
4 K 7/23
Normen:
WHG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 706

Normenkontrollantrag einer Landesrechtsverordnung zur Untersagung der Nutzung von Pflanzenschutzmitteln für Grundstücke im Bereich der Wasserfassung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 4 K 7/23

DRsp Nr. 2023/5157

Normenkontrollantrag einer Landesrechtsverordnung zur Untersagung der Nutzung von Pflanzenschutzmitteln für Grundstücke im Bereich der Wasserfassung

1. Die bundesrechtlichen Anwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten und die dazu bestimmten Ausnahmen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Ablage 3 Abschnitt B PflSchAnwV) stehen weder weitergehenden Ausnahmen noch strengeren Festlegungen in landesrechtlichen Verordnungen über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten entgegen.2. Ein ausnahmsloses Verbot von Pflanzenschutzmitteln kann nach dem Schutzbedarf in einzelnen Zonen des Wasserschutzgebietes erforderlich sein, um im Rahmen der zugleich bestimmten Befreiungsmöglichkeit eine vorbeugende behördliche Kontrolle der Art und des Umfangs des konkreten Einsatzes zu eröffnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WHG § 51 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand