VGH Bayern - Urteil vom 17.03.2015
15 N 13.972
Normen:
BauNVO § 11; BauGB §§ 2 Abs 3, 1 Abs 7, 1 Abs 3 S 1, 9 Abs 1 Nr 10, 9 Abs 1 Nr 18 Buchst a; VwGO § 47;

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Abwägung; Sondergebiet für die intensive Tierhaltung; Freihalteplanung zugunsten einer in den Ausbauplan für Staatsstraßen in Bayern aufgenommenen Ortsumfahrung; Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von der Bebauung freizuhalten sind

VGH Bayern, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 15 N 13.972

DRsp Nr. 2015/8090

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Abwägung; Sondergebiet für die intensive Tierhaltung; Freihalteplanung zugunsten einer in den Ausbauplan für Staatsstraßen in Bayern aufgenommenen Ortsumfahrung; Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, die von der Bebauung freizuhalten sind

Zur Zulässigkeit der Festsetzung von Flächen (im Außenbereich), die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), um eine Straßenplanung zu sichern und das Zusammenwachsen von Ortsteilen zu verhindern sowie zum Schutz vor Immissionsbelastungen

Tenor

I.

Der am 6. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 "A..." ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 11; BauGB §§ 2 Abs 3, 1 Abs 7, 1 Abs 3 S 1, 9 Abs 1 Nr 10, 9 Abs 1 Nr 18 Buchst a; VwGO § 47;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 "A..." der