Der am 6. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 19 "A..." ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 "A..." der
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