Der Bebauungsplan G1 Ortslage T. "Windenergieanlagen L." der Gemeinde K. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan G1 Ortslage T. "Windenergieanlagen L." der Antragsgegnerin.
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