OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
7 D 80/17.NE
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 768

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen; Ausreichende Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 7 D 80/17.NE

DRsp Nr. 2020/3208

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen; Ausreichende Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten

Tenor

Der Bebauungsplan G1 Ortslage T. "Windenergieanlagen L." der Gemeinde K. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan G1 Ortslage T. "Windenergieanlagen L." der Antragsgegnerin.